Schnell ist ein Haftbefehl erlassen; weil der Angeklagte nicht erschienen ist, obwohl das Gericht aus der Akte die „ordnungsgemäße Ladung“ festgestellt hat.
Dass der Mandant schon seit zwei Monaten vor der „ordnungsgemäßen“ Zustellung der Ladung unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnte, kein Namensschild mehr an der Klingel oder Briefkasten war und er sich ORDNUNGSGEMÄSS umgemeldet hatte, interessierte den Zusteller nicht, er bescheinigte die „ordnungsgemäße“ Zustellung.
Mittelbare Freiheitsberaubung wohl billigend in Kauf genommen, wird sich der Zusteller jedenfalls einen guten Verteidiger suchen müssen, der kann sich dann auch noch um die Urkundsdelikte kümmern.
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