Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich … in zulässiger Weise gemäß § 113 StVollzG zunächst gegen die Untätigkeit der Antragsgegnerin in Bezug auf den bereits am 09.12.2024 gestellten Antrag auf Ausführung zum Zahnarzt zur prothetischen Zahnbehandlung richtete, wird als solcher gegen die konkrete ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.09.2025 fortgeführt.
1. Die am 18.09.2025 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der diese die Zustimmung zur prothetischen Zahnbehandlung des Antragstellers nicht erteilt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus § 73 JVollzGB I LSA. Insoweit erfolgt die Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Gemäß § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA hat der Gefangene Anspruch auf die notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
Der Anspruch des Gefangenen im Rahmen von § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA wird durch das Kriterium des jeweils medizinischen Erforderlichen gekennzeichnet. Beurteilungsbasis hierfür ist allein die ärztliche Einschätzung (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Goers, 22. Ed. 15.12.2025, JVollzGB I LSA § 73 Rn. 3).
Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Zahnarztes Dr. XXX vom 18.09.2025, 29.10.2025 und 27.01.2026 bestand die Notwendigkeit der Überkronung der Zähne 32 – 42 schon im Mai 2025 und besteht nach wie vor fort. Die Antragsgegnerin hat der prothetischen Zahnbehandlung des Antragstellers dennoch – aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund der verbleibenden Haftzeit bis 26.11.2026 – nicht zugestimmt und verweist auf die – ausweislich des Zahnarztes Dr. XXX – vorübergehend hinreichende Behandlung durch die Versorgung mit einer sog. Knirscherschiene aus transparentem Kunststoff, ohne zu berücksichtigen, dass die am 03.09.2024 ausgehändigte Knirscherschiene bereits zweimal „durchgebissen“ wurde und daher am 18.03.2025 sowie 06.11.2025 erneuert werden musste, was belegt, dass die Problematik des Zähneknirschens beim Antragsteller weiterhin akut auftritt.
Für die medizinische Versorgung gilt, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, das aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip. Danach müssen die medizinischen Leistungen im vollzuglichen Gesundheitswesen den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte gleichwertig sein (vgl. GesetzE, LSALT-Drs. 6/3799, 209; Arloth/Krä/Krä, 5. Aufl. 2021, SächsStVollzG § 63 Rn. 2 – die Vorschrift § 73 JVollzGB I LSA entspricht, soweit der Erwachsenenstrafvollzug betroffen ist, § 63 SächsStVollzG). Nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst die zahnmedizinische Behandlung die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zahnersatz beinhaltet festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Teilkronen und Brücken), herausnehmbaren Zahnersatz sowie kombinierten Zahnersatz (vgl.https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung.html). Ausreichend und zweckmäßig in diesem Sinne kann nach Auffassung der Kammer nicht über Jahre hinweg, wie im Fall des Antragstellers von Antragstellung im Dezember 2024 bis zur Haftentlassung im November 2026, eine aus zahnärztlicher Sicht laut Dr. XXX ausdrücklich nur vorübergehend ausreichende Versorgung mit einer sog. Knirscherschiene sein. Vielmehr ist die prothetische Zahnbehandlung zeitnah durchzuführen.
Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage der Kostentragung. Hierzu heißt es in den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums: „Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz leistet die gesetzliche Krankenkasse einen sogenannten befundbezogenen Festzuschuss. Dessen Höhe orientiert sich am zahnärztlichen Befund und an der hierfür üblichen Versorgung – der sogenannten Regelversorgung. Prothetische Regelversorgungen sind dabei die Versorgungen, die in der Mehrzahl der Fälle bei dem entsprechenden Befund zur Behandlung geeignet sind. Durch die befundbezogenen Festzuschüsse wird sichergestellt, dass sich die Versicherten für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten müssen Versicherte selbst zuzahlen, auch für zusätzliche ästhetische oder kosmetische Leistungen kommen sie selbst auf.
Der befundbezogene Festzuschuss umfasst 60 Prozent des für die jeweilige Regelversorgung festgesetzten Betrages. Sofern Versicherte mit ihrem Bonusheft nachweisen können, dass sie in jedem der fünf Jahre vor Beginn der Behandlung die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, erhöht sich der Festzuschuss auf 70 Prozent und nach zehn Jahren ununterbrochener Inanspruchnahme auf 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Zahnärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan zur Verfügung zu stellen. Diese reichen den Plan dann bei ihrer Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung ein.“ Ferner gibt es eine sog. Härtefallregelung für Zahnersatz, wonach Versicherte, deren Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, die medizinisch notwendigen Leistungen für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlungen erhalten. (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung.html). Diese Regelungen hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 18.09.2026 nicht berücksichtigt und auch nicht, dass der Antragsteller angegeben hat, die Behandlungskosten selbst zu tragen, indem er eine Anzahlung von 400 € in monatlichen Raten von 150 € leisten wolle bzw. das Geld von Dritten/seiner Verlobten erhalten könne, soweit es sich vor dem Hintergrund der Privatinsolvenz des Antragstellers hierbei um belastbare Angaben des Antragstellers handelt, was auch zu prüfen gewesen wäre.
2. Die Antragsgegnerin hat über den Antrag des Antragstellers auf prothetische Zahnbehandlung der Zähne 32 – 42 neu zu entscheiden, § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG. Diese Entscheidung hat auch die bisher noch nicht vorliegende, jedoch in Aussicht gestellte, Stellungnahme der Zahnärztin der JA Raßnitz, Frau YYY, zur Behandlungsnotwendigkeit einer prothetischen Versorgung des Antragstellers innerhalb der verbliebenen Haftzeit trotz Versorgung mit einer Knirschenschiene zu berücksichtigen.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm die zahnprothetische Behandlung zu ermöglichen, kann die Kammer eine solche Verpflichtung nicht aussprechen, da die Sache nicht spruchreif ist. Mit Blick auf die tatsächliche aktuelle medizinische Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung innerhalb der verbleibenden Haftzeit trotz vorübergehender Versorgung mit einer Knirscherschiene ist eine weitere zahnärztliche Begutachtung erforderlich, wie sie die Antragsgegnerin bereits von der Zahnärztin YYY erbeten hat.
Der Antragsteller hat mit Blick auf die bereits verstrichene Zeit laut erstmaliger Antragstellung bezüglich der zahnprothetischen Behandlung im Dezember 2024 im Rahmen der Gewährleistung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. Zeitliche Maßstäbe für die Durchführung des Entscheidungsverfahrens innerhalb der Anstalt lassen sich der Regelung von § 113 StVollzG entnehmen, wobei damit keine verbindliche Bewertung verbunden ist, dass eine dreimonatige Bearbeitungszeit angemessen sei, verbunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06. Mai 2024 – 203 StObWs 174/24, BeckRS 2024, 11362 m.w.N.). Welche Frist tatsächlich angemessen ist, ist im Einzelfall – durch das Gericht – zu entscheiden. Eine Entscheidungsfrist von 5 bis 6 Wochen wird bei einer notwendigen zahnärztlichen Begutachtung zuzugestehen sein, da gegebenenfalls eine erneute zahnärztliche Untersuchung des Antragstellers zu erfolgen hat und die Kammer den hierfür erforderlichen zeitlichen Umfang nicht einschätzen kann, da auch nicht bekannt ist, wie es um die zeitliche Verfügbarkeit der Zahnärztin Aaranov steht. Die von der Kammer gesetzte Frist bis spätestens 27.03.2026 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller, wenn die Zahnärztin Aaranov zu dem Ergebnis kommt, dass die medizinische Notwendigkeit der prothetischen Versorgung trotz Knirscherschiene gegeben ist, kurzfristig zu erfolgen hat.
Es steht zwar zu befürchten, dass jetzt wieder Taschenspielertricks aus dem Ärmel gezogen werden, aber: schau mer ma
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