Die häufigsten Fragen zum Strafvollzug: Was müssen Angehörige wissen?

Häufige Fragen von Angehörigen

Angehörige von Strafgefangenen sind oft mit der Situation der Inhaftierung eines Familienmitgliedes überfodert, sie haben Fragen zum Strafvollzug, die sie oft schon durch einen Blick auf die Homepage der jeweiligen Justizvollzugsanstalt beantwortet bekommen. (Beispiel: JVA Wolfenbüttel)

Es gibt die Möglichkeiten der Besuche oder sogar der Langzeitbesuche, das ist von Justizvollzugsanstalt zu Justizvollzugsanstalt anders geregelt. Die meisten Justizvollzugsanstalten haben aber Internetauftritte, über die man Besuchszeiten herausfinden kann. Die Besuche finden aber – es gibt Ausnahmen bei den Langzeitbesuchen – unter Bewachung statt und werden sofort abgebrochen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten. Die Besuche sind zeitlich begrenzt.

Auch die Frage, was man auf welchem Wege in die Justizvollzugsanstalt schicken kann, wird dort meist beantwortet. Fernseher zum Beispiel dürfen oft nur über bestimmte Firmen eingebracht werden, damit die Geräte versiegelt werden.

Auch Telefonkontakte sind möglich, in einigen Justizvollzugsanstalten haben die Gefangenen sogar eigene Telefonanschlüsse in den Zellen, in anderen JVAs gibt es nur Gemeinschaftstelefone. Auch Videotelefonate sind in einigen Justizvollzugsanstalten möglich.

Später gegen Ende der Haftzeit bestehen die Möglichkeiten von Ausführungen (mit Justizpersonal) oder sogar Ausgängen, also quasi Tagesurlaube; das gilt aber nicht für alle Gefangenen.

Wenige Gefangene werden in den „offenen Vollzug“ verlegt, von dort aus können Sie geregelter Arbeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachgehen und dann auch Besuche durchführen.

Die Angehörigen sollten frühzeitig damit beginnen, im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung ein soziales Auffangnetzwerk zu stricken, um mitzuhelfen, dass verhindert wird, dass die Verurteilten erneut straffällig werden.

Erwartungen im Strafvollzug

Rechte und Pflichten der Angehörigen

Zukunftsausblicke für Angehörige

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Anspruch auf Kopien eines Psychologenberichtes im Strafvollzug: OLG Naumburg 1 Ws 33/26 /RB-Vollzug) vom 03.03.2026

Erneut müssen sich Justizvollzugsanstalt Burg und Landgericht Stendal durch das Oberlandesgericht Naumburg darüber belehren lassen, wie man mit den Rechten Gefangener umzugehen hat und dass die sture Einstellung, dass nichts gewährt wird, wozu man nicht gezwungen wird, falsch sein könnte.

Erfreulicherweise tendiert das Oberlandesgericht Naumburg auch dazu, die sinnbefreite Argumentation einiger Strafvollstreckungskammern in ganz Deutschland zu korrigieren, wonach erst angeblich niedrige (lächerliche) Streitwerte den Gefangenen Zugang zu Rechtsmitteln öffnen, denn dieses Problem ist nicht über den Streitwert, vielmehr ausschließlich über Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu lösen.

Nicht nur ich vermute schon immer, dass die lächerlichen Streitwerte nur dazu dienen sollen, versierte Verteidiger davon abzuhalten, sich in Strafvollstreckungssachen zu engagieren.

Der einzig richtige Weg ist aber tatsächlich, sich am Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG) von 5.000,00 € zu orientieren.

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Langzeitbesuche im Strafvollzug: OLG Naumburg 1 Ws 35/26 vom 25.02.2026

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Beschluss 1 Ws 35/26 vom 25.02.2026 zu der Frage von Langzeitbesuchen währen der Strafhaft und dem Vertrauensschutz grundsätzliche Erwägungen angestellt, die den Vorstellungen der Justizvollzugsanstalt Burg und des Landgerichts Stendal Grenzen aufzeigen. So wird u.a. ausgeführt:

Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Dieser Inhalt spricht für sich. Dass das Oberlandesgericht meiner Argumentation gefolgt ist, bedeutet leider nicht, dass die Justizvollzugsanstalt Burg und das Landgericht Stendal Lehren daraus ziehen. Aber ich bin bester Hoffnung, dass dort, bevor ich 80 werde, gewisse Erkenntnisprozesse eingeleitet werden können.

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Medizinische Versorgung im Strafvollzug II: LG Stendal 509 StVK 146/25 + 509 StVK 147/25 eAO vom 10.02.26

In Fortsetzung der erfreulichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschl. v. 04.09.2025 – 1 Ws 240/25) hat das Landgericht Stendal am 10.02.2026 (509 StVK 146/25 + 509 StVK 147/25 eAO) gegen den erbitterten Widerstand der Justizvollzugsanstalt Burg entschieden:

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich … in zulässiger Weise gemäß § 113 StVollzG zunächst gegen die Untätigkeit der Antragsgegnerin in Bezug auf den bereits am 09.12.2024 gestellten Antrag auf Ausführung zum Zahnarzt zur prothetischen Zahnbehandlung richtete, wird als solcher gegen die konkrete ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.09.2025 fortgeführt.

1. Die am 18.09.2025 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der diese die Zustimmung zur prothetischen Zahnbehandlung des Antragstellers nicht erteilt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus § 73 JVollzGB I LSA. Insoweit erfolgt die Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Gemäß § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA hat der Gefangene Anspruch auf die notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Der Anspruch des Gefangenen im Rahmen von § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA wird durch das Kriterium des jeweils medizinischen Erforderlichen gekennzeichnet. Beurteilungsbasis hierfür ist allein die ärztliche Einschätzung (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Goers, 22. Ed. 15.12.2025, JVollzGB I LSA § 73 Rn. 3).

Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Zahnarztes Dr. XXX vom 18.09.2025, 29.10.2025 und 27.01.2026 bestand die Notwendigkeit der Überkronung der Zähne 32 – 42 schon im Mai 2025 und besteht nach wie vor fort. Die Antragsgegnerin hat der prothetischen Zahnbehandlung des Antragstellers dennoch – aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund der verbleibenden Haftzeit bis 26.11.2026 – nicht zugestimmt und verweist auf die – ausweislich des Zahnarztes Dr. XXX – vorübergehend hinreichende Behandlung durch die Versorgung mit einer sog. Knirscherschiene aus transparentem Kunststoff, ohne zu berücksichtigen, dass die am 03.09.2024 ausgehändigte Knirscherschiene bereits zweimal „durchgebissen“ wurde und daher am 18.03.2025 sowie 06.11.2025 erneuert werden musste, was belegt, dass die Problematik des Zähneknirschens beim Antragsteller weiterhin akut auftritt.

Für die medizinische Versorgung gilt, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, das aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip. Danach müssen die medizinischen Leistungen im vollzuglichen Gesundheitswesen den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte gleichwertig sein (vgl. GesetzE, LSALT-Drs. 6/3799, 209; Arloth/Krä/Krä, 5. Aufl. 2021, SächsStVollzG § 63 Rn. 2 – die Vorschrift § 73 JVollzGB I LSA entspricht, soweit der Erwachsenenstrafvollzug betroffen ist, § 63 SächsStVollzG). Nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst die zahnmedizinische Behandlung die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zahnersatz beinhaltet festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Teilkronen und Brücken), herausnehmbaren Zahnersatz sowie kombinierten Zahnersatz (vgl.https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung.html). Ausreichend und zweckmäßig in diesem Sinne kann nach Auffassung der Kammer nicht über Jahre hinweg, wie im Fall des Antragstellers von Antragstellung im Dezember 2024 bis zur Haftentlassung im November 2026, eine aus zahnärztlicher Sicht laut Dr. XXX ausdrücklich nur vorübergehend ausreichende Versorgung mit einer sog. Knirscherschiene sein. Vielmehr ist die prothetische Zahnbehandlung zeitnah durchzuführen.

Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage der Kostentragung. Hierzu heißt es in den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums: „Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz leistet die gesetzliche Krankenkasse einen sogenannten befundbezogenen Festzuschuss. Dessen Höhe orientiert sich am zahnärztlichen Befund und an der hierfür üblichen Versorgung – der sogenannten Regelversorgung. Prothetische Regelversorgungen sind dabei die Versorgungen, die in der Mehrzahl der Fälle bei dem entsprechenden Befund zur Behandlung geeignet sind. Durch die befundbezogenen Festzuschüsse wird sichergestellt, dass sich die Versicherten für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten müssen Versicherte selbst zuzahlen, auch für zusätzliche ästhetische oder kosmetische Leistungen kommen sie selbst auf.

Der befundbezogene Festzuschuss umfasst 60 Prozent des für die jeweilige Regelversorgung festgesetzten Betrages. Sofern Versicherte mit ihrem Bonusheft nachweisen können, dass sie in jedem der fünf Jahre vor Beginn der Behandlung die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, erhöht sich der Festzuschuss auf 70 Prozent und nach zehn Jahren ununterbrochener Inanspruchnahme auf 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Zahnärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan zur Verfügung zu stellen. Diese reichen den Plan dann bei ihrer Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung ein.“ Ferner gibt es eine sog. Härtefallregelung für Zahnersatz, wonach Versicherte, deren Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, die medizinisch notwendigen Leistungen für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlungen erhalten. (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zahnaerztliche-behandlung.html). Diese Regelungen hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 18.09.2026 nicht berücksichtigt und auch nicht, dass der Antragsteller angegeben hat, die Behandlungskosten selbst zu tragen, indem er eine Anzahlung von 400 € in monatlichen Raten von 150 € leisten wolle bzw. das Geld von Dritten/seiner Verlobten erhalten könne, soweit es sich vor dem Hintergrund der Privatinsolvenz des Antragstellers hierbei um belastbare Angaben des Antragstellers handelt, was auch zu prüfen gewesen wäre.

2. Die Antragsgegnerin hat über den Antrag des Antragstellers auf prothetische Zahnbehandlung der Zähne 32 – 42 neu zu entscheiden, § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG. Diese Entscheidung hat auch die bisher noch nicht vorliegende, jedoch in Aussicht gestellte, Stellungnahme der Zahnärztin der JA Raßnitz, Frau YYY, zur Behandlungsnotwendigkeit einer prothetischen Versorgung des Antragstellers innerhalb der verbliebenen Haftzeit trotz Versorgung mit einer Knirschenschiene zu berücksichtigen.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm die zahnprothetische Behandlung zu ermöglichen, kann die Kammer eine solche Verpflichtung nicht aussprechen, da die Sache nicht spruchreif ist. Mit Blick auf die tatsächliche aktuelle medizinische Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung innerhalb der verbleibenden Haftzeit trotz vorübergehender Versorgung mit einer Knirscherschiene ist eine weitere zahnärztliche Begutachtung erforderlich, wie sie die Antragsgegnerin bereits von der Zahnärztin YYY erbeten hat.

Der Antragsteller hat mit Blick auf die bereits verstrichene Zeit laut erstmaliger Antragstellung bezüglich der zahnprothetischen Behandlung im Dezember 2024 im Rahmen der Gewährleistung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. Zeitliche Maßstäbe für die Durchführung des Entscheidungsverfahrens innerhalb der Anstalt lassen sich der Regelung von § 113 StVollzG entnehmen, wobei damit keine verbindliche Bewertung verbunden ist, dass eine dreimonatige Bearbeitungszeit angemessen sei, verbunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06. Mai 2024 – 203 StObWs 174/24, BeckRS 2024, 11362 m.w.N.). Welche Frist tatsächlich angemessen ist, ist im Einzelfall – durch das Gericht – zu entscheiden. Eine Entscheidungsfrist von 5 bis 6 Wochen wird bei einer notwendigen zahnärztlichen Begutachtung zuzugestehen sein, da gegebenenfalls eine erneute zahnärztliche Untersuchung des Antragstellers zu erfolgen hat und die Kammer den hierfür erforderlichen zeitlichen Umfang nicht einschätzen kann, da auch nicht bekannt ist, wie es um die zeitliche Verfügbarkeit der Zahnärztin Aaranov steht. Die von der Kammer gesetzte Frist bis spätestens 27.03.2026 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller, wenn die Zahnärztin Aaranov zu dem Ergebnis kommt, dass die medizinische Notwendigkeit der prothetischen Versorgung trotz Knirscherschiene gegeben ist, kurzfristig zu erfolgen hat.

Es steht zwar zu befürchten, dass jetzt wieder Taschenspielertricks aus dem Ärmel gezogen werden, aber: schau mer ma

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Medizinische Versorgung im Strafvollzug I: OLG Naumburg Beschl. v. 04.09.2025 – 1 Ws 240/25

Mir ist es gelungen, beim Oberlandesgericht Naumburg die Rechte eines Mandanten im Bereich der medizinischen Versorgung zu stärken. In Befolgung dieser Rechtsprechung hat das Landgericht Stendal nachgezogen, dazu ein weiterer Blogartikel.

Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss v. 04.09.2025 – 1 Ws 240/25 u.a. ausgeführt:

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Vorgehensweise der Kammer verletzt das rechtliche Gehör und es mangelt an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung wodurch die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung entsteht.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Schreiben vom 24. April 2025 die Justizvollzugsanstalt aufgefordert, von dem behandelnden Arzt, Herrn Dr. pp., eine Stellungnahme einzuholen, ob dieser dem Antragsteller eine medizinische Matratze verschrieben hat und ob der Antragsteller eine dickere Matratze bzw. die Verwendung von zwei Matratzen nicht nur als Übergangslösung, sondern vielmehr als endgültige Lösung akzeptiert habe.

Das Gericht hat hiermit zu erkennen gegeben, dass es die Aussage des behandelnden Arztes, Dr. pp., für entscheidungserheblich hält. Dass das Gericht dann plötzlich und ohne anderweitige Ankündigung den Antrag des Beschwerdeführers auf dessen Vernehmung – ohne eine schriftliche Äußerung des betroffenen Arztes erhalten zu haben – zurückgewiesen hat, stellt eine überraschende Entscheidung dar, die den Antragsteller in seinen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Antragsteller war es ohne Mitteilung des Gerichts unmöglich, auf die geänderte Rechtsauffassung der Kammer zu reagieren. Insoweit ersetzt die E-Mail des betreffenden Arztes keine Stellungnahme, da diese mehrdeutig und nicht hinreichend eindeutig ist. Durch die E-Mail erschließt sich nicht, ob die Verwendung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist oder ob die jetzt gewählte Variante (der Verwendung von wie Matratzen) aus medizinischer Sicht ausreichend ist.

Dieses insgesamt nicht aufzuklären verletzt auch den Grundsatz der umfassenden Amtsaufklärung.

Der Antragsteller hat gemäß § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die notwendigen und zweckmäßigen medizinischen Leistungen. Der Anspruch umfasst auch die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei entsprechender medizinischer Indikation einem rückenkranken Strafgefangenen ein Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage zustehen kann (vgl. KG (2. Strafsenat), Beschluss vom 7. September 2017 – 2 Ws 122/17 Vollz – juris).

Insofern besteht – bei indizierter medizinischer Notwendigkeit – ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage, dem hier nicht entsprochen worden ist. Daraus resultiert die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet.

Insoweit hat es die Kammer unterlassen, aufzuklären, ob durch die Zurverfügungstellung einer zweiten Matratze eine hinreichende Behandlung des Antragstellers und seiner MS-Erkrankung gewährleistet ist. Zwar hat der Anstaltsarzt pp. in seinem Schreiben vom 20. August 2024 zum Ausdruck gebracht, dass anstelle einer dickeren Matratze mit dem Antragsteller die Verwendung einer zweiten Matratze vereinbart worden sei, was auch Dr. pp. bestätigt hat. Insoweit haben beide darauf verwiesen, dass keine spezielleren Matratzen in der JVA vorhanden seien.

Dieses enthebt die Kammer jedoch nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht trotz der Zurverfügungstellung der zweiten Matratze weiterhin die Anschaffung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist (vgl. hierzu Beschluss des Thüringer Landesozialgerichts vom 21. Juli 2015 – Az.: L 1 U 1625/13 B), beck-online).

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