Ich halte nichts von der Intention des § 31 BtMG oder des § 46b StGB, der so genannten Kronzeugen-Regelung, oder auch Anscheißer-Rabatt. Diese Regelungen verderben nicht nur den Charakter, sie verleiten viel zu schnell und immer wieder zu Falschbelastungen.
Aber wenn denn schon ein Beschuldigter -aus welchem Grunde auch immer- die „Hosen herunterlässt“ und nach seinem Aufgreifen, jedenfalls vor Anklageerhebung, etwas zu seinen Mittätern, Beihelfern oder Hintermännern sagt, sollte auch darauf geachtet werden, dass ihm dann die versprochene Strafmilderung gewährt wird und nicht so getan wird, als sei es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Beschuldigter a. redet und b. dann auch noch andere Namen nennt.
Und wenn es die Staatsanwaltschaften und Gerichte (gerne?) übersehen, hat wenigstens die Verteidigung auf eine entsprechende Strafmilderung, die erheblich sein kann, hinzuwirken.

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§ 35 BtMG hat doch nichts mit einer Kronzeugenregelung zu tun. Darin geht es um die Zurückstellung der Strafe wegen Antritts einer Drogentherapie.
Schreibfehler, 31, nicht 35 BtMG, Dank
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