Die Krux des Denunziantentums

Dass die §§ 31 BtMG und 46b StGB den Charakter verderben oder verdorbenen Charakteren ein weites Feld öffnen, ist eine überall bekannte Tatsache. Schon Hoffmann von Fallersleben stellte Mitte des 19. Jahrhunderts fest:

„Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“.

Aber es hilft nichts, das deutsche Strafrecht kennt nun einmal die „Kronzeugenregelung“, so dass sich eigentlich auch alle Beteiligten eines Strafprozesses daran erinnern müssten.

Völlig unverständlich deshalb, dass es Verfahren gibt, in denen ein Beschuldigter von den Ermittlungsbehörden als Informationsquelle geradezu ausgelutscht wird, um dann zu bestreiten, dass es überhaupt Ermittlungsansätze oder Ermittlungserfolge gegeben hat.

Eine nicht erklärbare Doppelzüngigkeit, die ganz sicher nicht dazu führen wird, dass die Auskunftsfreudigkeit auch noch so charakterloser Denunzianten gesteigert werden wird.

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Und dann gab es da noch:

SM-Sex

Banken-Abzocke

Adoptionen

abgestandenen Kaffee

Steuer, Steuern, Steuern

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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2 Antworten zu Die Krux des Denunziantentums

  1. Avatar von kj kj sagt:

    dachte immer das wäre der Advokat …
    kann aber MItte des 19. Jhd anders gewesen sein.

  2. Avatar von rawsiebers rawsiebers sagt:

    Das, was funktioniert, ist, dass es immer wieder gelingt, nette Kommentare zu provozieren.

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