§ 153a StPO versus § 24 GVG
Der C. Wulff wird angeklagt vor dem Landgericht Hannover. Da nun niemand annehmen kann, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren zu erwarten ist, kann die Anklageerhebung vor dem Landgericht eigentlich nur auf § 24 I Nr. 3 GVG beruhen, also auf der besonderen Bedeutung der Sache.
Angeblich – so berichtet jedenfalls die FAZ – hält die Staatsanwaltschaft ihr „Angebot“, nach § 153a StPO zu verfahren, bis zum Schluss aufrecht. Das würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft trotz der „besonderen Bedeutung der Sache“ meint, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch eine Geldzahlung beseitigt werden kann, u.a., weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Ob das alles zusammenpasst? Bei „Normalbürgern“ muss man eher damit rechnen, dass damit gedroht wird, dass gnadenlos durchgezogen wird, wenn die ursprünglichen „Sonderangebote“ nicht angenommen werden.
Vielleicht sollte Herr Wulff bei seinem schillernden Filmfreund doch mal nachfragen, ob der nicht kurz aus der Portokasse das Bußgeld bezahlt.

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Bedeutend, vor allem für unsere Demokratie, ist die Frage was Politiker dürfen und was nicht.
Da kann eine Schuld auch im Geldstrafenbereich liegen. Ist aber keine Sonderbehandlung für den Angeklagten Wulff. Die Verantwortlichen für den Transrapidunfall im Emsland mit 23 Toten hat man auch vor dem Landgericht angeklagt, auch hier kam von vorneherein für das fahrlässige Verhalten keine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren in Betracht, die Strafgewalt des Amtsgericht hätte dicke ausgereicht.
Gericht und Staatsanwaltschaft zeigen sich aber dem Angeklagten unterwürfig, wenn Sie bis zum Schluss dem Angeklagten die Wahl eines Urteils oder einer Einstellung lassen, Da sieht es so aus, das die Staatsregierung kein Urteil möchte, weil dann auch andere betroffen sein könnten und die Staatsanwaltschaft entsprechend angewiesen hat.
Zweiklassenjustiz.
Rechtsstaat geht anders.