Chancen für die Strafmaßrevision
Darfs auch mal etwas mehr sein? Wie entgehe ich mit markigen Worten (und Taten) dem Druck des Mannes (der Frau) auf der Straße?
Manche Urteile hinterlassen nicht nur zwischen den Zeilen den Eindruck, dass diesem oder jenem Gericht die Pferde durchgehen, wenn es um die Sanktionshöhe geht. Gut, dass dabei dann auch nicht selten der Blick auf das Zulässige und Verbotene verloren geht; oft kommt es dann nämlich zu Verstößen gegen das
Doppelverwertungsverbot.
§ 46 III StGB verbietet, Umstände, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das ist konsequent und nachvollziehbar, denn damit wird verhindert, dass die Merkmale, die notwendig sind, um überhaupt zu einer Strafbarkeit zu kommen oder den Strafrahmen zu bestimmen, darüber hinaus zu einer Strafverschärfung führen.
Unproblematisch ist folglich zunächst, dass objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die der Straftatbestand ausdrücklich benennt, niemals strafschärfend oder strafmindernd herangezogen werden dürfen.
Das Doppelverwertungsverbot geht aber weiter. Es betrifft nicht nur die geschriebenen Tatbestandsmerkmale, sondern auch die Umstände, die für die Durchführung der zu behandelnden Tat typisch sind, es sich also um regelmäßige Begleitumstände des Deliktes handelt.
Auch weitere Merkmale, die erst Unrecht oder Schuld begründen oder ein Regelbeispiel eines Straftatbestandes begründen, sind als Strafzumessungskriterien ausgeschlossen.
Auch die gesetzgeberische Intention, also all das, was den Gesetzgeber überhaupt veranlasst hat, einen konkreten Straftatbestand zu schaffen oder einen Strafrahmen auszudehnen, unterliegt dem Doppelverwertungsverbot und darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
Letztlich – ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre – ist es unzulässig, aus dem Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe eine Strafschärfung herzuleiten, quasi ein umgekehrtes Doppelverwertungsverbot.

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Für mich als Laien:
Was wäre denn ein „typischer Umstand“ bei einem konkreten Delikt? Also, keine Ahnung, Einbruchsdiebstahl z.B.? Dass derjenige nicht zusätzlich wegen Sachbeschädigung belangt werden kann, wenn er die Tür aufgebrochen hat?
Nein, wenn im Urteil zum Beispiel stehen würde: „Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte fremdes Eigentum weggenommen hat.“ — weil die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Tatbestandsmerkmal ist.
Entschuldigung, habe die Frage zu oberflächlich gelesen: Typischer Umstand beim sexuellen Missbrauch von Kindern wäre z.B. der „Vertrauensmissbrauch“, beim Einbruchsdiebstahl, dass etwas kaputt gegangen ist, zB. ein Schloss, insoweit waren Sie schon auf der richtigen Spur. Beides dürfte nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden.
Ah. Vielen Dank und einen schönen Sonntag!
Wenig informativ und grammatisch falsch:
„Auch weitere Merkmale, die erst die erst Unrecht oder Schuld begründen oder ein Regelbeispiel eines Straftatbestandes begründen, sind als Strafzumessungskriterien ausgeschlossen.“
Danke für die informative Kritik, sie trifft mich tief.
Richter, die da Fehler machen müssen ganz schön blöd sein. Das was der Verteidiger für seinen Mandant vorbringt betonen und ansonsten den Rest für straf- und schuld angemessen zu halten, da kann kaum was falsch gemacht werden, wenn die Strafe unterhalb des mittleren Strafrahmens bleibt, mag sie auch vergleichsweise hoch sein.