„Kronzeugen“ darf nicht einfach so geglaubt werden
Nicht oft genug sind Staatsanwalt und Gerichte darauf hinzuweisen, dass Angaben von „Kronzeugen“ nicht einfach nur deshalb geglaubt werden darf, weil sie gut klingen und die Beweiswürdigung so schön einfach machen. Ein wenig mehr Mühe muss man sich schon geben – und wird immer wieder überrascht sein, dass solche Zeugen nicht selten das Blaue vom Himmel herablügen, nur um die eigene Haut zu schonen.
Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung mit dem naheliegenden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlichen Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte W. mit seiner Aussage die Voraussetzungen und Vorteile der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) sichern wollte und damit der Versuchung ausgesetzt war, Dritte deswegen wahrheitswidrig zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 168; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 5 StR 455/91, StV 1992, 98). Die Verurteilung der Angeklagten B. und Y. kann daher keinen Bestand haben. (BGH 3 StR 217/13).

RSS – Beiträge
Pingback: Der Strafverteidiger empfiehlt – 72 | Hinweis! | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht
Sehr schön. Schade, daß viele Kronzeugen aber erst- und zweitinstanzlich beim AG bzw. LG auftreten und einige OLGs diese Rechtsprechung nicht zu kennen scheinen. Pech für den, dem zu wenig vorgeworfen wird und daher erstinstanzlich „nur“ beim Schöffengericht landet. Also „unser“ Schöffengerichtsvorsitzender glaubt jedem Kronzeugen auf’s Wort, gleichviel, wie oft er sein Wort ändert. Hauptsache, das „Kerngeschehen“ (= Anklagevorwurf) stimmt.
na dann könnte ja die Schöffen wenigstens aufpassen und notfalls alleine fragen bzw. den Vorsitzenden überstimmen – zumindest beim AG.
Sinnentstellender Tippfehler:
Dein Bestand? Kein Bestand?
Stimmt! Dank!