Tot oder nicht tot
Ein Landgericht macht interessante Rechtsausführungen zu der Frage, ob bei einer bestimmten Konstellation eine Milderung wegen Versuchs rechtlich geboten ist oder nicht. Das Opfer hatte einen Messerstich in Richtung Herz überlebt.
Dabei kommt es dann u.a. zu der tiefgreifenden Feststellung des Landgerichtes:
Die konkreten Tatfolgen unterscheiden sich hier ganz erheblich von der Vollendung einen Totschlages.
Ach!

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„Zugunsten des Angeklagten muß gewertet werden, daß er nicht mit einer Boeing 747 in ein Hochhaus geflogen ist, sondern bereits zwei Jahre vor der nicht versuchten Tat vom Erwerb des Programms ‚Microsoft Flugsimulator‘ abgesehen hat und weiterhin seiner Arbeit als Sachbearbeiter im Finanzamt Hintertuttelbach nachgegangen ist. Daß das Tatgeschehen nicht einmal in das Versuchsstadium eingetreten ist, war bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses – als seinerzeit SEHR WOHL ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen war – nicht absehbar, sondern hat sich erst nach 34 Verhandlungstagen herauskristallisiert. Aus Sicht der Kammer handelt es sich um einen Freispruch dritter Klasse. Schließlich hat der Angeklagte eingeräumt, daran gedacht zu haben, einen Flugsimulator käuflich zu erwerben.“