Lang, lang ist es her
Es gab ihn mal, den „Fortsetzungszusammenhang“ im Strafrecht, der gerade bei aufeinanderfolgenden gleichartigen Taten durchaus eine Erleichterung war, um komplizierte Sachverhaltsketten zu lösen.
Im Jahre 1994 hat der BGH dieses Rechtsinstitut zunächst faktisch abgeschafft. Gerade bei Serienstraftaten führte das zu deutlichen Verkomplizierungen. Mit der Zeit scheint es so, dass man sich jedoch schleichend darauf besinnt, zum Fortsetzungszusammenhang zurückzukehren.
Neuestes Beispiel der Vorlagebeschluss des 4. Strafsenates (4 StR 223/13) vom 22.05.2014, ziemlich genau 20 Jahre nach der Abschaffung:
Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verbindet eine –infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten – einheitliche Tat des unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?
Spannend, was daraus wird.

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