Wenn der Motor aus ist, ist er aus!
Telefonieren mit dem Handy am Steuer, nicht verboten, wenn der Motor aus ist. Aber wie ist das bei einer Start-Stopp-Automatik?
Das Oberlandesgericht Hamm kassierte jüngst ein erstinstanzliches Urteil des Dortmunder Amtsgerichts und sprach den Fahrer eines PKW frei. Aus der Sicht des OLG ist ein durch Start-Stopp-Automatik abgeschalteter Motor ausreichend „aus“, um zu telefonieren. Der Gesetzeswortlaut der Straßenverkehrsordnung unterscheide nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Es spiele keine Rolle, ob der Motor durch Drehen des Zündschlüssels oder Treten der Kupplung wieder eingeschaltet werde.
Quelle: WAZ

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