Fallen im Strafbefehlsverfahren
Im Strafbefehlsverfahren darf sich der Angeklagte durch einen mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten lassen.
So weit, so gut, oder doch nicht?
Aufpassen! Das Gericht darf gleichwohl das persönliche Erscheinen des Angeklagten ausdrücklich anordnen, selbst wenn angekündigt ist, dass der Angeklagte schweigen wird. Klingt im ersten Moment widersprüchlich, macht aber Sinn, wenn es zum Beispiel darauf ankommt, ob Zeugen den Angeklagten als Täter wiedererkennen oder nicht.
Und dann kann es, wenn der Angeklagte bei solch einer Konstellation in der Verhandlung nicht erscheint, zu einem „Sitzungshaftbefehl“ nach den §§ 236, 230 StPO kommen.
Schneller hinter Gittern als vermutet, so jetzt mal wieder zum Beispiel KG vom 12.09.2014, 3 Ws 484/14, NStZ-RR 2014, 378 f.

RSS – Beiträge
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.