Die objektivste Behörde der Welt
Ein Referendar berichtet, dass ihm sein Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft allen Ernstes, nüchtern, vermutlich bar jeden Drogeneinflusses und so bei Sinnen wie sonst erklärt hat, dass „seine“ Staatsanwaltschaft natürlich den Gedanken der „objektivsten Behörde der Welt“ täglich lebt und dass die „Unschuldsvermutung“ das höchste Gut sei, das die Staatsanwaltschaft zu vertreten habe.
Ich habe dem Referendar den Tipp gegeben, seinen Ausbilder zu fragen, ob denn nicht JEDE Anklage in Wirklichkeit nichts weiter ist, als eine reine „Schuldvermutung“.
Ich habe dem Referendar nicht geraten, seinen Ausbilder zu fragen, ob er eigentlich selbst an den Schwachsinn glaubt, den er da verbreitet.

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Glauben Sie denn an den Schwachsinn den Sie verbreiten?
Tja, guter Mann aus der Landeshauptstadt, Sie treffen den Nagel auf die Eichel: So einen Schwachsinn kann sich in der Tat niemand ausdenken, dazu reicht selbst meine Fantasie nicht aus.
Wow. Jetzt hat tatsächlich mal einer einer der Ausbilder im Rahmen der Ausbildung richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft nach der gesetzlichen Konzeption auch die Pflicht hat, nach entlastenden Beweisen zu suchen. Und dazu hat er noch behauptet, dass er und seine Behörde sich gesetzeskonform verhalten. Die Äußerung solcher Banalitäten ist natürlich ein Skandal ohnegleichen.
Man hätte auch anerkennen können, dass wenigstens die Theorie richtig vermittelt wird. Als um Unvoreingenommenheit trotz aller beruflicher Erfahrung bemühter Mensch – wie es zB von Richtern im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten verlangt wird – hätte man unter Umständen sogar die erfreuliche Möglichkeit in Betracht ziehen können, dass jemand, der nicht im gleichen Beruf tätig ist wie man selbst, dennoch um ordentliche Arbeit (erfolgreich) bemüht sein kann, insbesondere, wenn man diesen Menschen u. U. nicht mal persönlich kennt. Aber natürlich kann man auch einfach ein bißchen herumpöbeln, ignorieren, dass je nach Bezirk und Dezernat nur etwa 20 – 30 % der Ermittlungsverfahren zur Anklage führen und der Rest nicht nur nach §§ 153, 153 a, sondern auch durchaus nach § 170 StPO eingestellt wird, und sich über die Dreistigkeit der unzutreffenden Selbstbeschreibung aufregen.
Zumal es Unterschiede zwischen Theorie und Praxis sowie zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung bekanntermaßen sonst gar nicht gibt.
Insbesondere natürlich nicht bei Anwälten. Dabei geht die BRAO etwa von Anwälten als sachlich auftretenden Organen der Rechtspflege aus, die anlasslos niemanden herabsetzen dürfen (wenn Sie mir nicht glauben: §§ 43 a Abs. 3, § 1 BRAO). Unsachliches Herabsetzen ohne Anlass passiert einem Anwalt natürlich nie, und zwar weder in unmittelbarem noch in mittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Mal abgesehen davon, dass der Theorie nach alle zugelassenen Rechtsanwälte gleichermaßen geeignet zur Vertretung ihrer Mandanten im Kampf um das Recht sein sollen, häufig auch die Eigenwahrnehmung haben, dass gerade ihr Verhandlungsgeschick bzw. ihre Verteidigungsstrategie zum Erfolg führt, aber nie erfahren, wie die Fremdwahrnehmung durch StA oder Richterbank aussieht.
Liegt vermutlich an meinem Alter, immer wenn so endlose Texte produziert werden, frage ich mich zum Schluss: Und was wollte der Mensch damit jetzt eigentlich sagen?
Sie sind heute aber auch wieder garstig. 😉