Immer wieder
Mal ehrlich, diese dauernde Aufsteherei in Gerichtsverhandlungen, insbesondere Strafverhandlungen, nach jeder Pause, sind einfach nur nervend und ohne Sinn.
Ok, bei Beginn eines Verhandlungstages mag das in Ordnung sein, aber danach? Sinnlose Förmelei. Einige Gerichte sehen das in der Praxis auch so und teilen gleich mit, dass nur zu Beginn eines Sitzungstages „Männchen gemacht“ werden muss, danach nicht mehr.
So nun auch, wie andere, das Oberlandesgericht Karlsruhe:
Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angeklagten grundsätzlich einer Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV). Diese Vorgaben, an die die Gerichte nicht gebunden sind, wurden von der Rechtsprechung letztlich übernommen (OLG Koblenz NStZ 1984, 234 [erstes Eintreten des Gerichts]; OLG Stuttgart NJW 1969, 627 [Urteilsverkündung]; OLG Hamm NJW 1975, 942[Urteilsverkündung]; OLG Celle NStZ-RR 2012, 119 [Urteilsverkündung]; OLG Brandenburg wistra 2014, 79[Urteilsverkündung]; LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 178 GVG Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; kritisch AnwK-StPO/Püschel, StPO, 2. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 178 Rn. 15; gänzlich ablehnend SK-StPO/Velten, StPO, 4. Aufl., § 178 GVG Rn. 4). Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angeklagten aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf (OLG Saarbrücken StraFo 2007, 208).

RSS – Beiträge
Get up, stand up for your rights!
Eigentlich steht man auf, wenn eine Dame in den Raum kommt. Also bei weiblichen Verfahrensteilnehmerinnen immer aufstehen, das ist auch gut für den Kreislauf.
Ziffer 124 Abs. 2 RiStBV: „Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel erheben sich sämtliche Anwesende von ihren Plätzen. Im Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.“
Vom Aufstehen bei Rückkehr des Gerichts nach Verhandlungspausen steht da nix.
RiStBV (gilt eh nur für die STA) hin und her, es gibt noch tausende von Richtern/Gerichten, die es einfach „erwarten“, dass IMMER aufgestanden wird. In manchen Gegenden gibt es dann noch oberwichtige Wachtmeister, die herumschreien „Aufstehen!“, wenn das gericht hereinkommt, und sei es nur nach einer Pinkelpause. Die sind dann besonders beleidigt, wenn man sitzen bleibt.
Nervig und sinnlos? Finde ich nicht. Wie ein Vorredner schon angemerkt hat, ist es gut für Kreislauf sowie Stoffwechsel (beide sind bei vielen Juristen leider verkümmert) und zollt dem Gericht den notwendigen Respekt.
„Notwendiger Respekt“? Ah ja! Respekt sollte auf Gegenseitigkeit beruhen, und notwendig bei einigen Gerichten ganz sicher nicht.
eigentlich sollte doch jeder Strafrechtler wissen, daß das Aufstehen der Wahrheitsfindung dient (Fritz Teufel 1967)