Der BGH schluckt nicht alles
Manche Gerichte vertreten offenbar die Ansicht, im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich den „Hammer“ rausholen zu müssen, koste es, was es wolle.
Und wenn ihnen dann der Bundesgerichtshof auch noch ins Gebetbuch schreibt, dass sie nicht einmal einen Betrugsschaden richtig ermitteln können, verbreiten sie trotzdem weiterhin mit arrogant geschwollener Brust, angeblich sei man so gut, dass man „eigentlich“ nie aufgehoben werde, vielleicht mal ein „klein wenig“ wegen so etwas Unbedeutendem wie der ach so belanglosen Strafzumessung.
Beispiel gefällig?:
Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder, an welche der Strafsenat die Sache zur neuen Entscheidung verwiesen hat, wird nun Feststellungen darüber treffen müssen, in welcher Höhe die geleisteten „Rückvergütungen“ zuwendungsfähige Kosten des Projekts betreffen, und danach wird die Höhe des Betrugsschadens neu zu bestimmen sein; denn nicht die gesamte Fördersumme, sondern nur der Anteil der Fördersumme, der zu viel geleistet wurde, stellt einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Potsdam höchstens ein Schaden in Höhe der gesamten, von dem Angeklagten erlangten, „Rückflüsse“ feststellbar sein wird.

RSS – Beiträge
Auch im Potenzverfahren wird ungenau (falsch?) gerechnet. Die Frage ist halt, obs auf ein paar zehntausend Euro mehr oder weniger überhaupt ankommt.