Was so durchrutschen kann
Ich bin ich mal wieder beeindruckt von der weltoffenen Objektivität einer Staatsanwaltschaft.
Da findet man den Vermerk:
Durch seine langjährige Spielsucht, die offenkundig „Motor“ der in diesem Verfahren in Rede stehenden Taten gewesen sein dürfte, steht fest, dass die Diebstahlstaten zur Schaffung einer Einnahmequelle dienen sollten und mithin als gewerbsmäßig zu qualifizieren sind.
Die Idee, dass man daraus nicht nur angeblich auf die Gewerbsmäßigkeit zu schließen habe, sondern dass diese Feststellung zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens impliziert (es sei denn, die Staatsanwaltschaft ginge zu meiner positiven Überraschung auch ohne Sachverständigengutachten von der Anwendung von § 21 StGB aus), scheint irgendwie im Alltagsstress der Staatsanwaltschaft untergegangen zu sein.
Schade.
Ich gehe davon aus, dass das Gericht mit dem Inhalt des Vermerkes so umgeht, wie es die tatsächlich vorliegende in selten gesehener Intensität vorliegende Spielsucht erfordert. Schau mer ma!

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