Klein im Geiste, groß im Auftritt
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, das ist strafbar unter bestimmten Voraussetzungen. Inwieweit das auch für den „Strohmann“ gilt, der nur seinen Namen hergibt, ist kompliziert, streitig und fallabhängig.
Irgendwann in einem Amtsgericht, ich kämpfe für meinen „Strohmann“, bezüglich einiger Anklagepunkte ist der Freispruch eigentlich klar. Gericht und Staatsanwaltschaft bügeln die Dinger nach § 154 StPO weg – Freispruchvermeidung!
Über den Rest dann eine unwürdige Zwangsverständigung.
Und dann die Sprungrevision, das OLG mit messerscharfem Sezieren des amtsgerichtlichen Urteils auf dem Weg in die richtige Richtung.
Und jetzt die Rache der kleinen Staatsanwaltschaft: Ohne jede Begründung Antrag auf Wiederaufnahme der nach § 154 StPO eingestellten Vorwürfe! Kommt mir entgegen, wird der Freispruchanteil noch höher.

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Dieses Selbstbewusstsein muss man als Rechtsanwalt haben, um seinen Mandanten gut vertreten zu können. 🙂