Reinkarnation des § 35 BtMG
Über Jahre hat der Bundesgerichtshof dafür gesorgt – so kam es jedenfalls bei den Landgerichten und weiter unten an -, dass in Verfahren, in denen Drogensucht eine Rolle spielte, die Wegbereitung für eine Vorgehensweise nach § 35 BtMG quasi ausgeschlossen war, und die Anwendung des § 64 StGB quasi mehr als der Regelfall wurde. Im Ergebnis, gab es „Nichts“ oder „den 64“, BASTA!
Viele Landgerichte haben – leider – noch nicht realisiert, dass der Bundesgerichtshof einen leichten Streifen am Horizont leuchten lässt und die sture Einseitigkeit pro 64 kontra 35 etwas zurückschraubt.
Das ist auch zwingend notwendig, denn die Anwendung des § 64 StGB scheitert an der Realität, die Fakten erschlagen die Möglichkeiten.
In Niedersachsen, so alle Insider – und das wird in anderen Bundesländern nicht anders sein -, beträgt mittlerweile die Wartezeit auf einen Platz in einer Maßregeleinrichtung 2 Jahre + X, so dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die so genannte Organisationshaft so lange dauern würde, dass zumindest der 2/3-Zeitpunkt wenn nicht die „Endstrafe“ erreicht sein würde, so dass die Anordnung nach § 64 StGB oft zur Farce werden würde.
Insoweit sollten die Gericht den Mut haben, sich wieder vertieft mit § 35 BtMG und § 17 BZRG auseinanderzusetzen, um diesem faktischen Dilemma einen Ausweg zu bieten.
Bitte!

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