Auch das Amtsgericht Hannover hat nunmehr (17.11.2005, 551 C 8834/05) bestätigt, dass bei durchschnitllicher bis leicht unterdurchschnittlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer Verkehrsunfallabwicklung der Ansatz einer 1,3er Gebühr nicht unbillig und angemessen ist. Die Mecklenburgische hatte gemeckert und darf nun nachzahlen. Diese Klagen „lohnen“ sich fast immer.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
—Werner Siebers—
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