Der BGH hat erneut bekräftigt, dass sich aus der Anlasstat selbst tragfähige Indizien dafür ergeben müssen, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen bereit ist. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus. 2 StR 435/05 vom 09.12.2005
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—Werner Siebers—
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