Aktenversendungspauschale – Kleinvieh macht auch Mist

Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine interessante Entscheidung getroffen, die über das Jahr gesehen zu einiger finazieller Entlastung in Anwaltskanzleien führen kann.

OLG KO 5.1.2006 – 14 W 823/05):

Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und
Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet,
für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger
Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren
kosten entstehen.

Ab sofort also bei Rücksendung nicht mehr frankieren, denn:

Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten
zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige
Erstattung der Portokosten aus.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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1 Antwort zu Aktenversendungspauschale – Kleinvieh macht auch Mist

  1. Avatar von Unbekannt RA Janke sagt:

    Wenn man dazu die Entscheidung des OLG Hamm liest (kein Erstattungsanspruch), kann man die Akten wohl nur „unfrei“ zurücksenden

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