Das Amtsgericht Hameln hatte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil erkennbar kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. In meiner dagegen gerichteten Beschwerde habe ich darauf hingewiesen, dass den beiden Mitangeklagten Pflichtverteidiger beigeordnet wurden. Darauf hin hat das Amtsgericht Hameln der Beschwerde abgeholfenund beigeordnet, weil es das Gebot des fairen Verfahrens gebiete, wegen der Chancengleichheit auch diesem Angeklagten nunmehr einen Verteidiger beizuordnen. So soll es sein!
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
—Werner Siebers—
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