Banken lassen die Korken knallen – wer nichts schreibt, der bleibt

Anleger kommen bei Klagen wegen angeblicher Beratungsfehler der Bank nicht in den Genuss einer erleichterten Beweisführung. Eine Bank soll nicht verpflichtet sein, die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden schriftlich zu dokumentieren. Damit muss der Verbraucher, der sich durch Angestellte des Kreditinstitutes falsch beraten sieht, etwaige Mängel vor Gericht beweisen.

In der Entscheidung XI ZR 320/04 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Bank die Erfüllung ihrer Pflichten nicht schriftlich dokumentieren muss und dass den Verbraucher die volle Beweislast trägt.

Quelle: Braunschweiger Zeitung

Avatar von Unbekannt

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.