Die spannende Rechtsfrage, ob das Versenden einer SMS von einem Erwachsenen an eine 15-jährige in einem Gespräch über gemeinsamen Sex als Verbreitung einer pornografischen Schrift gesehen werden kann, wurde nun doch nicht streitig entschieden. Wohl nicht zuletzt, weil der sachbearbeitende Oberstaatsanwalt nicht Sitzungsvertreter war, konnte mit dem Jugendrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in höchst positiver Atmosphäre eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgehandelt werden, die auch der Angeklagte gut und gern akzeptieren konnte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Über mich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
—Werner Siebers—
Pfälzer Str. 24, 06108 Halle (Saale) + bundesweit
Tel.: 0345/77892933 + 0172/5429221Mail: rechtsanwalt@siebers.ws
TOP-RECHTSANWALT Deutschland seit 2014 durchgehend bis 2026: STRAFRECHT (Focus-Spezial TOP-Rechtsanwälte)
Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V.
Twitter Updates
Tweets von VerteidigungArchiv
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten
RSS – Beiträge