Manche Richter haben die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur eingeschränkten Schuldfähigkeit gern falsch verstanden oder falsch verstehen wollen. Jetzt hat der BGH jedoch nochmals klargestellt (BGH NStZ-RR 2006, 72, 73): … wobei das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegensteht.
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—Werner Siebers—
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