Heute wird das Landgericht Stendal zur Frage der Angemessenheit der Höhe eines Verteidigerhonorars verhandeln. Ein nicht ganz unbekanntes Strafverteidigerbüro aus München hatte ein Honorar neben der gesetzlichen Vergütung vereinbart in Höhe von 25.000,00 DM. Spannend wird sein, inwieweit die Entscheidung BGH NJW 2005, 2142, dem folgend OLG Frankfurt StraFo 2006, 127 ff, zur Anwendung kommen wird, wonach mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren nur in extremen Ausnahmefällen verlangt werden darf.
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—Werner Siebers—
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