Mir steht Geld zu.
Gut.
Vom Staat. Noch besser.
Wenn mir etwas zusteht, hätte ich es auch gern.
Ok, also wird nach einem Monat der Nichtbescheidung meines Pflichtverteidigervergütungsantrages höflich erinnert. Nützt nix.
Zwei weitere Wochen später energisch erinnert. Nix.
Nach insgesamt zweieinhalb Monaten habe ich dann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben mit dem Bermerken, dass ich nicht wissen möchte, was los wäre, wenn die Herrschaften in der Justiz ihr Geld auch nur drei Tage zu spät bekämen.
Darauf hin teilt mir der R2 besoldete Dienstaufsichtshüter fest, dass ihm mein Ton unangenehm sei.
Auf meine Antwort, dass mir unangenehm sei, dass ich nun bald drei Monate auf mehrere tausend € warte – kommt die Überweisung!
Wer nicht zahlt, bettelt nach deutlichen Worten.
Über mich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
—Werner Siebers—
Pfälzer Str. 24, 06108 Halle (Saale) + bundesweit
Tel.: 0345/77892933 + 0172/5429221Mail: rechtsanwalt@siebers.ws
TOP-RECHTSANWALT Deutschland seit 2014 durchgehend bis 2025: STRAFRECHT (Focus-Spezial TOP-Rechtsanwälte)
Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V.
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Noch einfacher wäre es doch eigentlich gewesen, etwas früher einen Vorschuss nach § 47 RVG zu verlangen. Oder auf die schicke bundeseinheitliche Allgemeine Verfügung zu verweisen, die jede Landesjustizverwaltung (gerad erst wieder neu am 1.8.2005) erlassen hat und die den schönen Namen trägt: „Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater“.