Freizeitrichterin IV

Frau Dr. Y, (denkbares zugetrautes Promotionsthema: Zulässigkeit der Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichtes der Wildecker Herzbuben) Freizeitrichterin und Vorgängerin von Freizeitrichterin Dr. X, war auch genervt von einem Beweisantrag. Sie hätte freisprechen müssen.

Es ging um die Tatzeit, zu der das Opfer Angaben gemacht hatte aufgrund der Digitaluhr an einer Bushaltestelle und einer Uhr an einem Postamt, also öffentlichen Uhren.

Frau Dr. Y, bekennende Nichtfreisprecherin, lehnte den Beweisantrag ab mit der Begründung, es könne ja sein, dass beide Uhren gleichzeitig um 3 Minuten falsch gegangen sein könnten und verurteilte.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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2 Antworten zu Freizeitrichterin IV

  1. Avatar von Unbekannt doppelfish sagt:

    Ist ja auch sehr schwer, auf die eine, dann auf die andere Uhr zu schauen. Oder gar unter der Würde?

  2. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Zumindest die Uhr am Post“amt“ ist sicherlich atomuhrgespeist und kann nur dann 3 min nachgehen, wenn sie so weit von Braunschweig entfernt ist, daß das Signal 3 Minuten dauert. Das Ganze müßte sich dann etwa auf dem Mars abgespielt haben …

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