Verschlüsselung von E-Mails lässt keinen Schluss auf strafbare Handlungen zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Soziologen Andrej H. auch klargestellt, dass allein aus dem Umstand der Verschlüsselung von E-Mails nicht zwingend geschlossen werden dürfe, in den Nachrichten seien strafbare Handlungen enthalten. (Beschl. v. 18. 10. 2007 – Az.: StB 34/07)

Quelle: heise

Für Schäublisten eine sicher höchst unbequeme Entscheidung.

Avatar von Unbekannt

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Verschlüsselung von E-Mails lässt keinen Schluss auf strafbare Handlungen zu

  1. Avatar von Unbekannt J. Melchior sagt:

    Seit wann interessiert die denn höchstrichterliche Rechtsprechung ???

  2. Avatar von Unbekannt doppelfish sagt:

    Den Kommentar von J. Melchior mach‘ ich mir zu eigen.

Kommentare sind geschlossen.