Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Strafverfahren ist nicht notwendig

Der berühmte Kollege Carsten Hoenig aus Kreuzberg in Berlin, das ist der mit der Wanne, hat einen Meilenstein setzen lassen durch, man glaubt es kaum, das Landgericht München. Nachzulesen natürlich bei den „Vier Strafverteidigern“ und, insoweit sei insbesondere auch dem Kollegen Melchior aus Wismar gedankt, im VollMachtsBlog.

Der Meilenstein, wie kann es anders sein, ist altbekannt und doch wieder neu mit Freuden begrüßt:

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Strafverfahren ist nicht notwendig.

Man kann es nicht oft genug veröffentlichen, bis auch der letzte Ausbilder bei der hinterletzten Staatsanwaltschaft endlich begreift, dass die entgegenstehende Ansicht nicht nur falsch sondern eher peinlich ist.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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3 Antworten zu Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Strafverfahren ist nicht notwendig

  1. Wenn es nun auch die Ordnungsbehörden ähnlichen sehen könnten und man diesen Kampf nicht immer wieder im Bußgeldverfahren führen muss, wäre es super. Denn sogar hier im AG Göttingen bekam ich zu hören, machen sie lieber mal ihren Job richtig, als so ne Winkeladvokatie zu betreiben…… Aber das man eben stets zwischen Verteidiger- Vertretungs- und Zustellungsvollmacht unterscheiden hat, spricht sich eben erst langsam herum!!! Aber jeder Erfolg ist ein Schritt in die richtig Richtung

  2. Just in diesen Tagen bin auch ich mit dem Problem(chen) beschäftigt.

  3. durchhalten, nicht einschüchtern lassen

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