Lobend erwähnen will ich die Strafkammer 25 KLs des Landgerichts Magdeburg, die einer Angeklagten eine einhaltbare Frist von drei Wochen einräumt, einen selbst gewählten Verteidiger als Pflichtverteidiger vorzuschlagen und nicht wie unzählige andere Gerichte, hierfür nur eine nicht einhaltbare Frist von einer Woche zu gewähren.
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—Werner Siebers—
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Nun denn, lobend darf ich den 1. Strafsenat des OLG Braunschweig erwähnen, der den Voristzenden einer Strafvollstreckungskammer in Göttingen vom Holzweg geholt hat, (siehe auch hier) Holzweg des VorsitzendenHier war die Frist vollständig weggelassen worden.Aber es soll ja auch Ausnahmen geben. Die Frage ist nur, was ist Ausnahme und was ist Regel….