Im Zweifel gilt das Wort des Polizeibeamten

Und, wer wünscht sich das? Natürlich ein Polizeibeamter!

In einem Bericht bei sterntv/RTL ging es um die Frage, ob bei Geschwindigkeitsmessungen mit einer Laserpistole eine Fotodokumentation verlangt werden sollte. Ein forscher Polizeibeamter meinte dazu in einem Interview, dass es sinngemäß eine Zumutung sei, Polizeibeamten zuzumuten, alle möglichen Verstöße fotografisch dokumentieren zu müssen.

Er meinte dann doch tatsächlich, man müsse vielmehr nach dem Prinzip verfahren: Im Zweifel gilt das Wort des Polizeibeamten.

Gut, dass die Prozessordnungen das nicht vorsehen. Schlecht, dass das in der Praxis oft von Richtern gleichwohl so gehandhabt wird und die Augen bewusst davor verschlossen werden, dass Polizeibeamte genauso oft irren und lügen wie der nicht verpolizeibeamtete Mitbürger.

Avatar von Unbekannt

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Im Zweifel gilt das Wort des Polizeibeamten

  1. Avatar von Unbekannt Gonsior sagt:

    Das Verfahren ohne Bildbeweis ist eines Rechtsstaates unwürdig.

  2. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Genau! Deshalb sollte auch in Strafsachen der Bildbeweis – alternativ höchstens noch ein Video – Pflicht sein! 10 Zeugen, die einen Räuber wiedererkennen, reichen ja nicht unbedingt aus (beispielhaft).

  3. Avatar von Unbekannt Gonsior sagt:

    Aus einer Messung ohne Bildbeweis kann nicht gefolgert werden, welches Fahrzeug vom Gerät letztlich angepeilt wurde. Auch die Beamten wissen dies im Zweifel nicht, sondern erhalten nur einen abstrakten Zahlenwert auf dem Display.Ihre Zeugen hingegen müssen nur eine Person identifizieren, nicht jedoch die Geschwindigkeit, mit der sie sich bewegt hat.Ihre Argumentation greift ins Leere.

  4. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Falsch! Durch das Lichtbild ist lediglich erkennbar, ob ein zweites Fahrzeug im Streubereich war, was ggf. zu einer Fehlmessung führen kann. Der Beamte kann erkennen, welches Fahrzeug er anvisiert hat. Ob mit oder ohne Lichtbild. Die Frage ist nur, die Geschwindigkeit von welchem Fahrzeug gemessen wurde. Das ist ein technisches Problem, weshalb nur die Messung von Einzelfahrzeugen zulässig sein sollte (ist).

  5. Avatar von Unbekannt Gonsior sagt:

    … und mittels Bild zu beweisen ist.P.S.: Bitte unbedingt nachdenken, bevor Sie irgendwo „Falsch!“ hineinrufen.

Kommentare sind geschlossen.