In angenehmer Kürze und Deutlichkeit hat jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig auf eine Sprungrevision ausgeführt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.11.2008 – Ss 103/08):
Darüber hinaus hat das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht nur die Vorschrift des § 47 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, sondern auch nicht mittelbar zu erkennen gegeben, dass es sich der Sache nach mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe auseinandergesetzt hat.
Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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