Keine Abschiebung von Aidskranker nach Burundi

Weil die erforderliche medizinische Versorgung in Burundi nicht sichergestellt ist, hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (7 A 320/07) die Abschiebung einer an Aids erkrankten 29-Jährigen in ihr Heimatland Burundi verhindert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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1 Antwort zu Keine Abschiebung von Aidskranker nach Burundi

  1. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Das erscheint mir eine konsequente und folgerichtige Fortführung der Ansätze, die der EGMR für derartige Fälle vorgegeben hat, vgl. EGMR, Rs. D. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96. Dies jedenfalls dann, wenn die Klägerin einer medizinischen Behandlung bedarf, die unter keinen Umständen im Zielland zu erhalten ist und sich dadurch eine deutliche Verkürzung der Lebenserwartung ergibt. Dann ist dieses Urteil sogar mit Blick auf die Schutzpflichten des Art. 3 EMRK nur folgerichtig.

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