Was muss man alles glauben? II

Heute berichtete die bereits in einem Parallelverfahren vernommene Kriminalbeamtin als Zeugin vor einer anderen Strafkammer, dass sie keineswegs von der Staatsanwaltschaft beauftragt sei, Zeugen und andere Prozessbeteiligte auszuspionieren.

Ihre Aufgabe sei die Analyse des Verfahrens zu Ausbildungszwecken für das Landeskriminalamt. Dass Kennzeichen von Fahrzeugen von ihr notiert würden und dass aufgrund dieser Notizen auch Halteranfragen durchgeführt werden, habe auch nichts mit dem Verfahren an sich zu tun, auch diese Vorgehensweise diene selbstverständlich nur der Analyse zu Ausbildungszwecken.

Und ich habe den Weg nach Stendal in einem Zeppelin vorgenommen und mein Haustier ist ein pinkfarbener Elefant.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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1 Antwort zu Was muss man alles glauben? II

  1. Avatar von Unbekannt RA JM sagt:

    … und hinsichtlich §§ 153 ff. StGB fehlt auch jeglicher Anfangsverdacht … 😉

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