Geldgeil? Denkste!

Auf Anweisung von „oben“ will ein Amtsgericht einen vom Mandanten bezahlten Vorschuss nur auf das Vorverfahren anrechnen, was zu einem Abzug bei den Pflichtverteidigergebühren führen würde, obwohl der Vorschuss nicht für einen bestimmten Verfahrensabschnitt sondern auf das gesamte Verfahren gezahlt wurde.

Nun muss der Bezirksrevisor wohl zum Zahnarzt, denn dieser Zahn wird ihm gezogen werden – und Betäubung gibt es schon deshalb nicht, weil von dort der Gesetzeszweck des RVG ad absurdum geführt werden soll.
Avatar von Unbekannt

Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.