Der weisungsgebundene Staatsanwalt

Norbert Schlepp, Richter am Finanzgericht Niedersachsen, enthüllt hier einige lesenswerte Gedanke zu der Rolle des Staatsanwaltes im Rahmen von Strafverfahren.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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6 Antworten zu Der weisungsgebundene Staatsanwalt

  1. Avatar von Unbekannt RA JM sagt:

    Allerdings erweckt er zu Unrecht den Eindruck, als könne ein StA wie ein Richter als befangen abgelehnt werden.

  2. Avatar von Unbekannt laertes sagt:

    danke für den hinweis. ein insb. für laien interessanter und aufs wesentliche komprimierter artikel. wenngleich etwas pathetisch: fortan werde ich jeden tag mit dem gedanken aufwachen, "das ergebnis blutiger auseinandersetzungen in den freiheitskriegen, für die viele kämpfer für eine bessere demokratie ihr leben ließen", zu sein. daraus erwächst eine große, ja eine historische verantwortung (der ich mit häufiger anwendung der §§ 153 ff. StPO hoffentlich gerecht werde 😉 ).

  3. Avatar von Unbekannt laertes sagt:

    @RA JM: stimmt. dass die befangenheitsablehnung nicht so ohne weiteres geht, hätte er noch ausdifferenzieren und dabei gleich die §§ 7 ff. NdsAGGVG erwähnen können.

  4. Selbstverständlich geht das ohne weiteres. Es ist nicht verboten, unzulässige Anträge zu stellen. Was man damit erreichen kann, habe ich von Udo Vetter gelernt und hier http://tinyurl.com/nqk277 eingesetzt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Staatsanwalt hat seine Wirkung noch in der Berufungsinstanz gezeigt.

  5. So manch unzulässiger Antrag und insbesondere dessen Begründung hat schon hin und wieder bis dahin verbockte Beteiligte allein aufgrund der Begründung doch noch ins Denken gebracht.

  6. Avatar von Unbekannt laertes sagt:

    @Carsten R. Hoenig:meine formulierung "nicht ohne weiteres" war natürlich nicht auf die zulässigkeit eines solchen antrags bezogen, sondern eher auf seine zugehörigkeit zur kategorie des 'form-, frist- & fruchtlosen'. 😉 (wenngleich Ihre erfahrung da sicherlich von etlichen gegenbeispielen zu berichten weiss.)@Werner Siebers:zum interessanten thema 'staatsanwaltschaft vs. polizei' empfehle ich – sozusagen als dankeschön für den hinweis auf den hiesigen artikel – die doktorarbeit von silke schemer mit dem titel "kooperation trotz statusunterschied?", zu finden hier:http://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/kup55.pdf

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