Warum das so ist in einem Fall, in dem feststeht, dass keine Fluchtgefahr mehr besteht, weil bei einem nicht vorbestraften Angeklagten bei einer Höchststrafe von fünf Jahren und dreizehn Monaten Untersuchungshaft die Staatsanwaltschaft 2 Jahre und sechs Monate beantragt hat, bei einer zu erwartenden 2/3 – Entlassung also noch etwa sieben Monate zu verbüßen wären, ist nur mit der ewigen Unentschlossenheit der Kammer zu erklären, sich auch mal berechtigt gegen die Staatsanwaltschaft zu stellen.
Anpassungswunder gibt es immer wieder, bloß keinem wehtun, mit dem man weiter täglich zu tun hat. Schleimiger Haftgrund.
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