Neues aus Augsburg

Dass eine Richterin, die von sich behauptet, immer alles richtig zu machen, eine dienstliche Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie sich nicht befangen fühlt und dass ihr Vorgehen der StPO entspricht, zeigt, dass sie nicht weiß, dass die StPO von ihr mehr verlangt, als solch eine inhaltslose Worthülse.

Aber irgenwann beginnt fast jeder, mehr zu lernen, als er bis dahin weiß. Fast jeder.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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6 Antworten zu Neues aus Augsburg

  1. Avatar von Unbekannt Kand.in.Sky sagt:

    Jetzt mal im ernst, die Richterin hat ihnen ihren Gefühlszustand als Antwort mitgeteilt? #k.

  2. In der Tat: O-Ton: Ich fühle mich nicht befangen.

  3. Mal abwarten, ob sich der Richter, der über den Antrag zu entscheiden hat, besser auskennt.

  4. Avatar von Unbekannt RA JM sagt:

    Da hätten wir noch einen Textbaustein: Eine dienstliche Äußerung darf sich nicht in dem Satz erschöpfen, nicht befangen zu sein, da es darauf für die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht ankommt. Vielmehr muss sich der abgelehnte Richter mit den – tatsächlichen – Argumenten des Befangenheitsantrags auseinandersetzen. Tut er das nicht und/oder weigert sich der abgelehnte Richter, eine konkrete dienstliche Äußerung abzugeben, kann das ein hinreichender Grund für eine erneute Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sein (vgl. AG Bergheim, Beschl. v. 17. 12. 1996 – 43 Ds 222/96 = StV 1998, 535 sowie zur Äußerungspflicht eines abgelehnten Richters insgesamt Schneider in MDR 1998, 454 ff.).

  5. Lieber Jürgen,genau das war der Inhalt meines nächsten Befangenheitsantrages, den dritten hat sie jetzt wegen des Papstes.Mal sehen, wieviel sie noch haben will.

  6. Avatar von Unbekannt RA JM sagt:

    Richtig Werner, immer feste druff! Einen hätte ich da noch: Auch das OLG Frankfurt (NJW-RR 1998, 858) ist der Auffassung, dass unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters in seiner dienstlichen Äußerung zu den Vorgängen, die zu dem Ablehnungsantrag geführt haben, die Besorgnis der Befangenheit begründen können.

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