Das war es mit der Entlastung

Gut, das Landgericht meint, die von mir vorgetragenen Gedanken darüber, ob es sinnvoll ist, eine Berufung zurückzunehmen, hätten das Verfahren nicht gefördert, obwohl sie zu einer Berufungsrücknahme geführt haben.

Wenn denn meine Gedanken nicht förderlich sind, werde ich sie mir zukünftig nicht mehr machen und in solchen Fällen die Berufung erst nach Aufruf zur Sache in der Berufungshauptverhandlung zurücknehmen.

Muss ich wenigstens nicht mehr unbezahlt nachdenken. Die Vorsitzenden der Berufungskammern werden es dem Kollegen danken, ist ja auch immerhin jemand, der als Richter und LL.M zeichnet.

Respekt!

DEIN RECHT IST MEIN JOB

STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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1 Antwort zu Das war es mit der Entlastung

  1. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Seit wann entscheidet der Richter darüber, ob eine Gebühr nach VV4141 RVG entsteht? Oder hat er auf Anforderung des Kostenbeamten nur seinen Senf zu dem Antrag gegeben?

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