BGH nimmt nicht alles hin
Schön zu lesen, dass der BGH nicht alles schlucken will, was Kronzeugen so auftischen.
Die Revision und der Generalbundesanwalt haben vor alllem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen XY geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, XY sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG „verdienen“ wollte (BGH, Beschluss vom 22.Mai 2007 – 5 StR 94/07) oder in welchem Ausmaß er diese bereits erlangt hat.
BGH 5 StR 276/13 vom 25.06.2013
Sollten sich die Landgerichte also etwas intensiver mit den Rabatten der Kronzeugen auseinandersetzen.

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Schön, daß der 5. Strafsenat des BGH das in diesem Einzelfall ‚mal so sieht. Schade, daß die anderen BGH-Senate da nicht immer ebenso kritisch sind. Schade vor allem, daß die meisten Kronzeugenfälle am Ende bei irgendeinem OLG landen, wo solche Vorbehalte offenbar ebenfalls weitgehend unbekannt zu sein scheinen.