Es lohnt sich immer wieder
Seit Jahren weise ich darauf hin, dass ich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Strafverfahren und Bußgeldverfahren für einen schweren anwaltlichen Kunstfehler halte, weil dadurch dem Mandanten konkrete prozessuale Chancen verbaut werden.
Nicht nachdenkende und übermäßig anpassungsfähige Kollegen halten das für Prinzipienreiterei oder Blödsinn; nun – mal wieder – der Beweis für meine These. Mit Vorlage der Vollmacht hätte der Mandant jetzt wegen seiner Punktesammlung seine Fahrerlaubnis verloren:
Das Verfahren ist gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verjährung einzustellen, weil die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG abgelaufen ist, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger nicht wirksam war und damit die Verjährung nicht unterbrechen konnte (§ 33 I Nr. 9 OWiG), da sich seine Vollmacht zu diesem Zeitpunkt … nicht bei den Akten befand, § 51 III OWiG.
AG Rathenow 9 OWi 495 Js-OWi 55279/12 (93/12)

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Erstaunlich, dass das noch nicht bei allen Behörden angekommen ist.
Die anpassungsfähigen Kollegen bei der Staatsanwaltschaft klagen beim Strafrichter an, weil für Raub oder bandenmäßige Begehung nur sehr wenig Anhaltspunkte bestehen, die Schlauen beim Landgericht, soweit dies irgendwie begründbar und somit vertretbar ist. Lohnt immer wieder bei der späteren Arbeitsverteilung, auch wenn der Angeklagte auf seinen Verteidiger stolz sein wird, das nur das herauskam was von vornherein angemessen war.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mangelhaft, da sie den mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Möglichkeiten, trotz fehlender Einreichung einer Verteidigervollmacht zu einer wirksamen Zustellung zu gelangen (vgl. mit weiteren Nachweisen zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2013 – 1 Ss (Owi) 83/13, DAR 2013, 524 = BeckRS 2013, 10739), offensichtlich nicht nachgegangen ist. Tut man dies, bleibt von den Vorzügen der Nichteinreichung wenig übrig.
„Mangelhaft“ ist allenfalls dieser Kommentar, vgl. u.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig betrifft einen anderen Sachverhalt.
Bei der Entscheidung des OLG Braunschweig – eine absolute Ausnahmekonstellation! – gab es ja gerade eine schriftliche Vollmacht in der Akte!
Ich muss da an BAYOBLG Beschluss vom 14.01.2004, Aktenzeichen: 2 St RR 188/03 denken.
„Die Zustellung des schriftlichen Urteils kann an einen Verteidiger auch dann wirksam erfolgen, wenn keine Verteidigervollmacht vorliegt, dem Verteidiger aber vor Ausführung der Zustellung bereits eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt worden war.“
Ich meine, dass in der Entscheidung ausgeführt wird, dass der Verteidiger auf dem Empfangsbekenntnis eigenhändig die Zustellung des Urteils quittiert die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht des Verteidigers hinreichend nachgewiesen sei. So ja wohl auch M-G § 145a Rn. 2a.
Warum gillt bei der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger etwas anderes?
Das fehlt ein „wenn“
und ein „s“ zuviel. Jetzt ist aber Schluss
Die von Gerichten immer wieder gerne bemühte „rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht“ ist eine bloße Fiktion am Rande der Rechtsbeugung und eben keine Vollmacht, die sich bei den Akten befindet i.S. § 51 Abs. III OwiG, § 145a StPO.