Die Welt der Strafprozesse, das Umfeld der Strafjustiz und mehr aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Halle (Saale) (Eigenwerbung eingeschlossen)
Natürlich sollte ein Gericht während eines laufenden Verfahrens die Parteien über verfahrensrelevante Tatsachen informieren.
Ob aber die Information:
In Sachen
Pose gegen Muckel
wurde Ihr Schriftsatz vom 32.13.1899 heute an die Gegenseite übersandt.
unbedingt – fein mit öffentlich-rechtlichem Porto versehen – sein muss, darf man sich zumindest fragen. Aber, man wird bei Gericht NATÜRLICH IMMER wissen, was man zu tun und zu lassen hat! Oder?
Manche Schriftsätze sind halt so beschaffen, dass erst durch erfahrene Justizangehörige geprüft werden muss, ob das wirklich als ernstgemeinter Anwaltsschriftsatz angesehen und in den Verkehr gebracht werden kann und muss. Das geht manchmal zwar recht schnell („Den kenne ich, der schreibt immer so!“). Gleichwohl ist es aus Gründen der Fürsorgepflicht des Gerichts in der Regel angemessen, den Schriftsatzverfasser über seinen Zwischenerfolg zu informieren (manche Anwälte sind sich ja insgeheim der Qualität ihrer Schriftsätze bewusst und machen sich sonst Sorgen).
Gibt noch nicht so viele, denen dieser Eintrag gefällt.
Manche Schriftsätze sind halt so beschaffen, dass erst durch erfahrene Justizangehörige geprüft werden muss, ob das wirklich als ernstgemeinter Anwaltsschriftsatz angesehen und in den Verkehr gebracht werden kann und muss. Das geht manchmal zwar recht schnell („Den kenne ich, der schreibt immer so!“). Gleichwohl ist es aus Gründen der Fürsorgepflicht des Gerichts in der Regel angemessen, den Schriftsatzverfasser über seinen Zwischenerfolg zu informieren (manche Anwälte sind sich ja insgeheim der Qualität ihrer Schriftsätze bewusst und machen sich sonst Sorgen).