Wir sind hier nicht in Hollywood

Polizeimoral

Es klopft, beim Mandanten, zunächst nicht im Kopf sondern an der Tür.

Der Mandant öffnet und sieht sich 6 Rambos Polizeibeamten gegenüber, die Einlass begehren. „Höflich“ wird mitgeteilt:

Zur Seite, Durchsuchung!

Der Mandant erdreistet sich, zu fragen, ob die Herrschaften denn einen Durchsuchungsbeschluss zur Hand haben.

Reaktion des zuvorderst eindringenden Bemützten:

„Wir sind hier nicht in Hollywood!“

Der Mandant wird in den Nacken gegriffen, zu Boden gebracht und dann barfuß auf die Straße verbracht, während seine Wohnung gerade zur Achterbahn gemacht wird.

Ach so: gefunden wurde nichts!

Bild 4

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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22 Antworten zu Wir sind hier nicht in Hollywood

  1. Avatar von Stefan Stefan sagt:

    Anscheinend sind wir doch in Hollywood 🙂

  2. Avatar von T.H., RiAG T.H., RiAG sagt:

    Und wie immer kann es nur so gewesen sein, wie der Mandant behauptet… 🙂

  3. Avatar von rawsiebers rawsiebers sagt:

    Es war so, ich habe die Akte gelesen, und einer der Bemützten hat den Vorgang bestätigt … 🙂

    • Avatar von T.H., RiAG T.H., RiAG sagt:

      Die Durchsuchung oder den Hollywood-Spruch? 😉

      • Avatar von rawsiebers rawsiebers sagt:

        Durchsuchung und Spruch, nicht die Achterbahn. Für die gibts Fotos. Aber keine Angst, nicht im Zuständigkeitsbereich des LG Stuttgart.

  4. Avatar von Dealer Dealer sagt:

    Schlimm!

  5. Avatar von Anonym Anonym sagt:

    Konsequenzen fuer die Rambos? Vermutlich keine…

  6. Avatar von T.H., RiAG T.H., RiAG sagt:

    @RA Siebers
    Seien sie froh. Nicht dass nachher die Bildchen noch nass werden.

  7. Avatar von Roadrunner Roadrunner sagt:

    Was macht man in so einer Situation? Strafanzeige wegen so ziemlich allem im Amt?
    Das Beweisverwertungsverbot hierzulande kann man ja in der Pfeife rauchen…

  8. Avatar von Denny Crane Denny Crane sagt:

    @T.H. RiAG

    Und wie immer kann es nur so gewesen sein, wie die Polizei behauptet… Richter mit dieser Einstellung verfehlen ihre Rechtsschutzfunktion. Sagt das BVerfG zwar immer wieder, kommt aber „unten“ nicht an.

  9. Avatar von Pascal Rosenberg Pascal Rosenberg sagt:

    @T.H., RiAG

    Kann es sein, dass Sie grundlegend jegliche polizeilich eventuell schief gelaufene Maßnahme, die hier so mitgeteilt wird, ins lächerliche ziehen? Nach dem Motto: Würde die Polizei ja nie tun und der „böse“ Mandat lügt ja sowieso?

  10. Avatar von Theo Koch Theo Koch sagt:

    Wichtigste Frage an dieser Stelle: Gab es vll sachliche Gründe für das genannte Vorgehen?

    Nach was wurde gesucht?

    Waren es Waffen oder andere gefährliche Gegenstände? Oder bestand Verdunklungsgefahr für den Fall eines längeren Gesprächs (z.B. Computerserver mit Totmannschalter und autom. Shutdown)? Oder oder oder…

    Der hier dargestellte Sachverhalt wirkt, als wäre er bewusst ein wenig verkürzt worden. Hauptsache man punktet beim Klientel mit Polizeibashing…LANGWEILIG!

    • Avatar von Roadrunner Roadrunner sagt:

      Wenns einen Durchsuchungsbefehl gab (und das scheint ja der Fall zu sein), dann ist wohl kaum von Gefahr im Verzug auszugehen.

      Fälle wo Gefahr im Verzug angenommen wird und sich hinterher herausstellt, dass selbst ein nach A8 besoldeter Behelmter hätte kapieren müssen, dass das Mumpiz war gibts wie Sand am Meer. Andersherum, also das Gefahr im Verzug tatsächlich anzunehmen war und ein Durchsuchungsbefehl vorhanden war, dürften eher im Bereich der Theorie anzusiedeln sein.

      • Avatar von Theo Koch Theo Koch sagt:

        Aus welchem Hut zaubern Sie denn nun die Gefahr im Verzuge her?

        Solange der Beschuldigte in einem solchen Falle keine Kenntniss von Ermittlungen gegen ihn hat, so ist kaum zu befürchten, dass er spontan Beweise beiseite schaffen wird. Demnach ist genügend Zeit einen Beschluss zu erlangen.

        Wenn man dann jedoch mit dem Beschluss in der Hand oder sei es auch nur mit einer mündlichen Anordnung an der Türe klopft, kann es dennoch geboten sein zunächst eine gewisse Sicherheit im Durchsuchungsobjekt herzustellen, bevor man dem Betroffenen in aller Ruhe mitteilt welches Lied gerade gespielt wird.

        Das hat mit Gefahr im Verzuge jedoch herzlich wenig zu tun….

  11. Avatar von Theo Koch Theo Koch sagt:

    Achja, mit dem Erfolg bzw. Mißerfolg der Maßnahme zu argumentieren bricht einem vor dem Verwaltungsgericht in der Regel das Genick. Wichtig ist die ex ante Betrachtung!

  12. Avatar von CTS CTS sagt:

    Wir leben doch in einem Rechtsstaat,wie kann sowas möglich sein,mir kann doch keiner erzählen dass diese Aktion Rechtens war…….kann hier jetzt jeder machen was er….will…..diese Methoden erinnern mich an eine ganz bestimmte Zeit dunkler deutscher Geschichte………und kann sein dass ich nun gegen Godwins`s law verstossen habe ,aber so ist es doch……..hat mann nur noch Scheinrechte…..dann können wir so langsam dass Ganze Rechtssystem abschaffen!!!!!!

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