Ich will doch nur meine Kohle
Das Amtsgericht Detmold meint, ich müsse angeblich, um meine sauer verdientes Geld aus einer Strafsache als Pflichtverteidiger zu bekommen, irgendwelche „Versicherungen gemäß § 47 und 58 III RVG“ abgeben.
Was meinen die? Hausratversicherungen? Zahnersatzzusatzversicherungen? Haben die mal ins Gesetz geschaut? Wohl eher nicht, in den genannten Vorschriften gibt es weder Versicherungen noch Verweise auf das Versicherungsvertragsgesetz.
Ich glaube, die Kostensachbearbeiter haben viel Zeit, Zeit, die der Steuerzahler bezahlt für gequirlten Quatsch, den man sich dort ausdenkt.

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In der Anforderung von sog. anwaltlichen Versicherungen bei Gebührenabrechnungen scheint ein grundsätzliches Misstrauen mancher Rechtspfleger gegenüber der Anwaltschaft zu liegen. Vielleicht will der Kostenbeamte aber auch nur auf § 55 Abs. 5 S. 2 RVG hinaus, dann soll er es aber auch so mitteilen – obwohl ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie diese Mitteilung in Ihren Kostenanträgen weglassen 😉
Gemeint war offensichtlich § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG im Hinblick auf Zahlungen nach §§ 47, 58 Abs. 3 RVG.
Natürlich ist in meinen Anträgen zu lesen, wenn ich keine Vorschüsse erhalten habe oder, wenn ich solche erhalten habe, wie hoch diese waren.
Das AG Duisburg will mir die Fahrtkosten auf die Wahlverteidigergebühren nach erfolgtem Freispruch nur zubilligen, wenn ich anwaltlich versichere, dass ich ausschließlich zu dem Verhandlungstermin nach Duisburg gefahren bin.
Was glauben die, aus welchem sonstigen Grunde jemand ausgerechnet nach Duisburg fährt? Wegen der Sehenswürdigkeiten??