Ohne alles
Ein Amtsgericht in Deutschland, mittendrin, nicht irgendwo in Mittelamerika oder wo auch immer, erlässt einen Durchsuchungsbeschluss mit folgendem Inhalt:
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht.
Der Beschuldigte verkauft GBL.
Das ist strafbar als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 1 AMG.
Keine Tatzeit, kein Tatort, keine Menge, nichts weiter. Der unterschreibende Richter sollte sich nach einem anderen Job umsehen. Er hat offenbar nicht verstanden – oder ignoriert, was zu klären sein wird – welche Aufgaben er hat und was als Minimum in einen Durchsuchungsbeschluss gehört.

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Das ist doch heute die Normalität.
Und solange das keinerlei Konsequenzen hat wird sich daran auch nichts ändern.
Der gute Mann hatte aber sicher 12 Punkte im Examen, weil er damals, als er noch jung und fleißig war, prima über das EBV Bescheid wusste. Vielleicht hat er sogar promoviert, mit nem praxisrelevanten Thema wie „Bergverordnungen des ständischen Bergbaus im 19. Jahrhundert“.
Das reicht unseren Ministerien locker für ne Einstellung.
Was spricht eigentlich dagegen, das AG zu nennen, an dem so ein Beschluss erlassen wird?
Ernstgemeinte Frage, keine Ironie oder Kritik intendiert.
Weil ich dem Amtsgericht Mühlhausen die Chance geben wollte, im Rahmen einer blitzschnellen Abhilfeentscheidung das eigene Gesicht zu wahren.
Lassen Sie mich raten, hat nicht geklappt?
Bingo!