Die Welt der Strafprozesse, das Umfeld der Strafjustiz und mehr aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Halle (Saale) (Eigenwerbung eingeschlossen)
Der Rechtsanwalt erhält eine gesonderte Gebühr, wenn unter seiner Mitwirkung ein Strafverfahren vorzeitig beendet werden kann, z.B. durch eine Einstellung (RVG VV 4141).
Ich habe gerade gelernt, dass diese Gebühr auch und allein dadurch anfällt, wenn man dem Gericht das Ableben des Mandanten mitteilt und das Verfahren deshalb eingestellt wird (§ 206a StPO).
Da man Anwälten ja ganz allgemein eine unersättliche Gier nach Einnahmequellen nachsagt, wird diese Erkenntnis hoffentlich nicht zum massenhaften Ableben von Mandanten führen! 😀
Was haben Sie denn für die 4141 VV RVG für Schuld auf sich geladen, Herr Kollege? „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:“ 😉
Im Ernst: Beileid zum Ableben des Mandanten. Aber danke für die Infos zu den Gebühren.
Ich halte das im Falle des Todes des verteidigten Angeklagten auch für fragwürdig, es wurde in der Vergangenheit mit genau dem vom Kollegen Klare angesprochenen Argument auch schon anders gesehen (Der Rechtsanwalt hat – hoffentlich – nichts zum Tode des Mandanten beigetragen, daher fehlende Kausalität. Zur Verfahrenseinstellung wäre es in jedem Fall auch dann gekommen, wenn der Rechtsanwalt geschwiegen hätte.). Allerdings spricht für die Auffassung, die den kausalen Mitwirkungsbeitrag in der bloßen Mitteilung des Todes sieht, dass es ja auch in anderen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt auf Verfahrenshindernisse oder schlicht entlastende Tatsachen hinweist und das Gericht daraufhin das Verfahren einstellt, nicht darauf ankommt, ob das Gericht da hypothetisch unschwer auch selbst hätte draufkommen können. Immerhin wären auch durchaus Fälle denkbar, in denen das Gericht tatsächlich noch eine Hauptverhandlung anberaumt (Ersatzzustellung der Ladung gelingt scheinbar, weil Namensschild des Verstorbenen noch am Briefkasten) und dann erst im Termin bzw. danach erfährt, dass der naturgemäß nicht erschienene Angeklagte bereits vorher verstorben ist. Die Nachricht des Anwalts kann also für die Vermeidung des Termins durchaus kausal werden.
Hier war sogar bereits Termin anberaumt; wenn ich nichts gesagt hätte sondern erst um 5 nach 9 am Terminstag, hätte es sogar die höhere Terminsgebühr gegeben. Deshalb habe ich kein „schlechtes Gewissen“.
Da man Anwälten ja ganz allgemein eine unersättliche Gier nach Einnahmequellen nachsagt, wird diese Erkenntnis hoffentlich nicht zum massenhaften Ableben von Mandanten führen! 😀
Was haben Sie denn für die 4141 VV RVG für Schuld auf sich geladen, Herr Kollege? „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:“ 😉
Im Ernst: Beileid zum Ableben des Mandanten. Aber danke für die Infos zu den Gebühren.
Ich halte das im Falle des Todes des verteidigten Angeklagten auch für fragwürdig, es wurde in der Vergangenheit mit genau dem vom Kollegen Klare angesprochenen Argument auch schon anders gesehen (Der Rechtsanwalt hat – hoffentlich – nichts zum Tode des Mandanten beigetragen, daher fehlende Kausalität. Zur Verfahrenseinstellung wäre es in jedem Fall auch dann gekommen, wenn der Rechtsanwalt geschwiegen hätte.). Allerdings spricht für die Auffassung, die den kausalen Mitwirkungsbeitrag in der bloßen Mitteilung des Todes sieht, dass es ja auch in anderen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt auf Verfahrenshindernisse oder schlicht entlastende Tatsachen hinweist und das Gericht daraufhin das Verfahren einstellt, nicht darauf ankommt, ob das Gericht da hypothetisch unschwer auch selbst hätte draufkommen können. Immerhin wären auch durchaus Fälle denkbar, in denen das Gericht tatsächlich noch eine Hauptverhandlung anberaumt (Ersatzzustellung der Ladung gelingt scheinbar, weil Namensschild des Verstorbenen noch am Briefkasten) und dann erst im Termin bzw. danach erfährt, dass der naturgemäß nicht erschienene Angeklagte bereits vorher verstorben ist. Die Nachricht des Anwalts kann also für die Vermeidung des Termins durchaus kausal werden.
Hier war sogar bereits Termin anberaumt; wenn ich nichts gesagt hätte sondern erst um 5 nach 9 am Terminstag, hätte es sogar die höhere Terminsgebühr gegeben. Deshalb habe ich kein „schlechtes Gewissen“.