Überholen oder nicht
Auch der Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde macht Sinn, wenn man eine Chance sieht, dem Mandanten eine Herabsetzung des Bußgeldes zu verschaffen oder auf dem langen Weg in die Verjährung kleine Schritte zu gehen.
Mal wieder geglückt, das OLG Celle (312 SsRs 5/15 vom 08.04.2015) dazu zu bringen, sich zu der Frage des „Überholens“ beim Befahren eines Seitenstreifens zu äußern.
U.a. wird ausgeführt:
Der Betroffene hat nicht verboten überholt. … Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO.
Wird zwar zu einer anderen OWi, Sanktion ist aber milder.

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