So wie es dem Herrn Richter passt
Ich teile dem Herrn Richter am Amtsgericht M. in Baden-Württemberg mit, dass gegen meine Mandantin bundesweit diverse weitere Verfahren anhängig sind und deshalb bei einer späteren Gesamtstrafenbildung mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
Deshalb liegt ein zwingender Grund vor, einen Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 140 II StPO). Das lehnt der feine Herr ab mit der sinngemäßen Begründung, die anderen Verfahren würden ihn nicht interessieren. Die Beschwerde ballert das im selben KrähennestHause gelegene Landgericht quasi begründungslos ab.
Im Urteil greift der Herr Richter dann aber bei der Ablehnung einer Bewährung gern darauf zurück, indem er ausführt, ein Indiz gegen eine positive Sozialprognose sei ja letztlich, dass der Verteidiger mitgeteilt habe, dass noch diverse andere Verfahren anhängig seinen.
Spannende Sprungrevision.

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OLG K. oder OLG S.? 🙂
Mosbach gehört ja wohl zu Karlsruhe 😀
Das ist wohl wahr. 🙂
Da haben Sie aber auch einen seeeeeehr speziellen Gerichtsbezirk erwischt…..
Und der Bezirk jetzt einen seeeeeeeehr speziellen Verteidiger 😉
Endlich mal was los im Odenwald. 🙂
OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 gibt dem Herrn Richter aber recht.
Der Fall liegt hier anders, denn es drohen darüber hinaus auch noch Bewährungswiderrufe.