Überflüssige Staatsanwaltschaft
Mühe, die sich der Verteidiger im Zwischenverfahren gibt, kann sich nicht nur lohnen, hin und wieder führt es dazu, dass eine Staatsanwaltschaft richtiggehend abgewatscht wird, wie min diesem aktuellen Fall, in dem ich das Gericht überzeugen konnte, dass die Staatsanwaltschaft völlig unrund läuft:
Nach § 160 StPO besteht eine umfassende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt zu erforschen. Dies hat sie nicht getan. Die Einwände der Verteidigung haben die Staatsanwaltschaft nicht einmal bewegt, offensichtlich falsche Tatsachenbehauptungen … nicht in die neue Anklage zu übernehmen. Dem Gericht obliegt es allein nach § 202 StPO zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anzuordnen. Es ist dabei nicht Sache des Gerichts, einen derart unzureichend durch die Staatsanwaltschaft aufgeklärten Sachverhalt beinah komplett neu zu ermitteln. Würde man dieser Ansicht sein, wäre eine Ermittlungsbehörde Staatsanwaltschaft nicht notwendig.
Die Frage der Verfolgung Unschuldiger wird nun gesondert zu prüfen sein. Der Mandant findet, er hat „den geilsten Verteidiger unter der Sonne“.
Freut mich 🙂

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> Die Frage der Verfolgung Unschuldiger wird nun gesondert zu prüfen sein.
Wenn das gelingt gebe ich einen aus!