Achtung, Strafzumessung bei der Einziehung
Kennen wir alle. Eigentlich ist das Ding durch, alle Messen sind gesungen, und irgendwer, meist ein staatsanwaltliches Sitzungsvertretungswesen (gegendert) kommt noch mit: ach ja, über die Einziehung müssen wir noch kurz sprechen.
Dann wird kurz gesprochen, abgehakt und versenkt. So richtige weitere Gedanken fehlen oft.
Aber, Achtung BGH 3 StR 8/18:
Die Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB n. F. hat der Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
Nicht nur abhaken und versenken, sondern die Karten für die Strafzumessung neu mischen und darauf achten, dass die Strafe nach unten geht. Könnte sonst möglicherweise haftungsträchtig sein.

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